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Abmeldung vom Religionsunterricht

GSO, § 21 (2)

Der Religionsunterricht ist für die bekenntnisangehörigen Schüler Pflichtfach. Die Abmeldung vom Religionsunterricht bedarf der Schriftform. Sie muss spätestens am letzten Unterrichtstag des Schuljahres mit Wirkung ab dem folgenden Schuljahr erfolgen; eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Die Abmeldung gilt für die Zeit des Verbleibens an der betreffenden Schule, solange sie nicht widerrufen wird.

Autor: Redaktion
Homepagemitarbeiter: Thi
10.05.2009